Bundesgesetz
|
Art. 47 Bekämpfung von Organismen
1 Treten Organismen auf, die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können, so ergreifen die zuständigen Bundesstellen und die kantonalen Stellen in gegenseitiger Koordination die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung dieser Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens. 2 Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen befördern, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und Reiseveranstalter sind bei der Durchführung dieser Massnahmen zur Mitwirkung verpflichtet. |