Bundesgesetz
|
Art. 48 Desinfektion und Entwesung
1 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen für die Desinfektion und Entwesung, insbesondere von Transportmitteln und Waren, um die Verbreitung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern. 2 Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen befördern, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und Reiseveranstalter sind bei Desinfektionen und Entwesungen zur Mitwirkung verpflichtet. |