Bundesgesetz
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Art. 65 Genugtuung
1 Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts17 sind sinngemäss anwendbar. 2 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. 3 Sie beträgt höchstens 70 000 Franken. 4 Eine Genugtuung wird nur gewährt, soweit Dritte keine oder keine genügende Leistung erbringen. Die Genugtuung wird um die Genugtuungsleistungen Dritter reduziert. |