Bundesgesetz
|
Art. 73 Kosten für die Versorgung mit Heilmitteln
1 Der Bund trägt die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln nach Artikel 44. 2 Werden Heilmittel abgegeben, so richtet sich die Übernahme der Kosten nach den Voraussetzungen:
3 Werden die Kosten nicht oder nicht vollständig nach Absatz 2 übernommen, so trägt sie der Bund. |