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Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)

Art. 11 Früherkennungs- und Überwachungssysteme

Das BAG be­treibt in Zu­sam­men­ar­beit mit wei­te­ren Bun­des­stel­len und den zu­stän­di­gen kan­to­na­len Stel­len Sys­te­me zur Früh­er­ken­nung und Über­wa­chung von über­trag­ba­ren Krank­hei­ten. Es sorgt für die Ko­or­di­na­ti­on mit in­ter­na­tio­na­len Sys­te­men.