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Art. 14 Meldungen zur epidemiologischen Überwachung und zu Forschungszwecken
1 Das BAG kann zur epidemiologischen Überwachung und zu Forschungszwecken mit Ärztinnen und Ärzten, Laboratorien, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens vereinbaren, dass sie Beobachtungen, die nicht der Meldepflicht unterstehen, der vom BAG bezeichneten Stelle melden. 2 Die Meldung muss in anonymisierter Form erfolgen. |