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Art. 16 Bewilligungspflicht
1 Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, benötigen eine Bewilligung der zuständigen Bundesbehörde. 2 Der Bundesrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
3 Praxislaboratorien von Ärztinnen und Ärzten, Spitallaboratorien, die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin und weitere Laboratorien, die Analysen im Rahmen der Grundversorgung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) durchführen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. |