Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)


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Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung

1 Der Bun­des­rat kann für Imp­fun­gen, für die ei­ne in­ter­na­tio­na­le Impf- oder Pro­phy­la­xe­be­schei­ni­gung nach Ar­ti­kel 36 der In­ter­na­tio­na­len Ge­sund­heits­vor­schrif­ten (2005) vom 23. Mai 20054 not­wen­dig ist, ei­ne Mel­de- oder Be­wil­li­gungs­pflicht vor­se­hen.

2 Der Bun­des­rat nimmt die fol­gen­den Auf­ga­ben wahr:

a.
Er be­zeich­net die zu­stän­di­ge Be­hör­de.
b.
Er re­gelt die Vor­aus­set­zun­gen und das Ver­fah­ren für die Er­tei­lung der Be­wil­li­gung.
c.
Er be­zeich­net die bei der Imp­fung an­zu­wen­den­den Ver­fah­ren und die zu­läs­si­gen Impf­stof­fe.

BGE

129 II 353 () from 26. Mai 2003
Regeste: Art. 23 Abs. 3 EpG; subsidiäre Haftung des Kantons für Schaden aus Impffolgen. Art. 23 Abs. 3 EpG stellt eine allgemeine Haftungsbestimmung dar, nach welcher die Kantone eingetretene Impfschäden von Bundesrechts wegen zwingend entschädigen müssen. Die Entschädigungspflicht besteht sowohl bei obligatorischen als auch bei freiwilligen von den Behörden empfohlenen Impfungen. Frage offen gelassen, ob (auch) das Bundesamt für Gesundheit entsprechende Impfempfehlungen abgeben kann (E. 3). Bei Art. 23 Abs. 3 EpG handelt es sich um eine so genannte Ausfalldeckung, die erst in Betracht fällt, wenn keine ausreichende Deckung von primär Ersatzpflichtigen (Arzt/Berufshaftpflichtversicherung, Sozialversicherungen) erlangt werden kann (E. 4).

149 I 191 (2C_810/2021) from 31. März 2023
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 40 EpG; abstrakte Normenkontrolle von Art. 2 der Verordnung vom 14. September 2021 über die Covid-19-Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb an Hochschulen des Kantons Freiburg. Rechtslage betreffend das COVID-19-Zertifikat im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (E. 4). Das Erfordernis, ein gültiges COVID-19-Zertifikat vorzulegen, um an Präsenzveranstaltungen in Lehre und Forschung teilzunehmen, implizierte eine Impfung oder regelmässige Speichel- oder Nasen-Rachen-Tests und griff daher in die persönliche Freiheit der Studierenden ein. Die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Alternative des Fernunterrichts beseitigte diesen Eingriff nicht, da Online- und Präsenzunterricht nicht gleichwertig sind (E. 5). Der Eingriff beruhte auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und verfolgte ein öffentliches Interesse (E. 6). Die Pflicht zur Vorlage eines COVID-19-Zertifikats ohne Regelung der Übernahme der Testkosten, selbst für Studierende in prekärer finanzieller Lage, war mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar (E. 7).

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