Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)


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Art. 3 Begriffe

In die­sem Ge­setz gel­ten als:

a.
über­trag­ba­re Krank­heit: Krank­heit, die durch Krank­heits­er­re­ger oder de­ren to­xi­sche Pro­duk­te auf den Men­schen über­trag­bar ist;
b.
Be­ob­ach­tun­gen: kli­ni­sche Be­fun­de (z.B. Ver­dachts­dia­gno­sen, be­stä­tig­te Dia­gno­sen, To­des­fäl­le), la­bo­r­ana­ly­ti­sche Be­fun­de (z.B. Test­re­sul­ta­te, di­rek­te und in­di­rek­te Krank­heits­er­re­ger­nach­wei­se, Ty­pi­sie­run­gen, Re­sis­tenz­prü­fun­gen), epi­de­mio­lo­gi­sche Be­fun­de (z.B. Kenn­zah­len zu the­ra­pie­as­so­zi­ier­ten In­fek­tio­nen) so­wie Er­eig­nis­se (z.B. ver­däch­ti­ge Sub­stan­zen, Ge­gen­stän­de), die mit über­trag­ba­ren Krank­hei­ten in Zu­sam­men­hang ste­hen;
c.
Krank­heits­er­re­ger: na­tür­li­che und gen­tech­nisch ver­än­der­te Or­ga­nis­men (z.B. Vi­ren, Bak­te­ri­en, Pil­ze, Pro­to­zoen und an­de­re Pa­ra­si­ten), Stof­fe (z.B. Prio­nen, To­xi­ne) so­wie ge­ne­ti­sches Ma­te­ri­al, die ei­ne über­trag­ba­re Krank­heit ver­ur­sa­chen oder ver­schlim­mern kön­nen;
d.
Um­gang mit Krank­heits­er­re­gern: je­de Tä­tig­keit mit Krank­heits­er­re­gern, ins­be­son­de­re die Her­stel­lung, Ver­meh­rung, Frei­set­zung, In­ver­kehr­brin­gung, Ein­fuhr, Aus­fuhr, Durch­fuhr, Auf­be­wah­rung, Ver­wen­dung, La­ge­rung, Ent­sor­gung oder den Trans­port.

BGE

118 IB 473 () from 11. November 1992
Regeste: Verantwortlichkeit des Bundes für die Informationstätigkeit der Bundesbehörden im Zusammenhang mit einer durch Käsekonsum hervorgerufenen Listerioseepidemie. Art. 3 VG, Art. 8 VwOG sowie Art. 3, 9-11 und 27 EpG. 1. Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung oder Unterlassung als Voraussetzung der Haftung nach Art. 3 VG; Notwendigkeit der Verletzung einer Schutznorm bei reinen Vermögensschäden (E. 2). 2. Aus verfassungsmässigen Rechten lassen sich - zum Schutze des Vermögens - keine oder nur zu wenig konkrete Anforderungen an die Informationstätigkeit von Behörden ableiten (E. 3). 3. Art. 8 VwOG sichert die Transparenz der Behördentätigkeit durch Information. Für die Öffentlichkeitsarbeit in den einzelnen Sachbereichen ist vorab auf die konkreten Regelungen abzustellen; allenfalls kann Art. 8 VwOG sinngemäss beigezogen werden (E. 4). 4. Im Zusammenhang mit der Informationstätigkeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entfalten Art. 9-11 EpG gewisse Schutzwirkungen für die von den amtlichen Informationen betroffenen Privaten (E. 5). 5. Verneinung der Möglichkeit einer Entschädigungspflicht für Schäden aus rechtmässigem Behördenhandeln im gegebenen Zusammenhang (E. 6). 6. Kriterien für die Prüfung der Widerrechtlichkeit bei der staatlichen Informationstätigkeit (E. 7). 7. Würdigung der Informationstätigkeit der Bundesbehörden im vorliegenden Fall (E. 18-19).

129 II 353 () from 26. Mai 2003
Regeste: Art. 23 Abs. 3 EpG; subsidiäre Haftung des Kantons für Schaden aus Impffolgen. Art. 23 Abs. 3 EpG stellt eine allgemeine Haftungsbestimmung dar, nach welcher die Kantone eingetretene Impfschäden von Bundesrechts wegen zwingend entschädigen müssen. Die Entschädigungspflicht besteht sowohl bei obligatorischen als auch bei freiwilligen von den Behörden empfohlenen Impfungen. Frage offen gelassen, ob (auch) das Bundesamt für Gesundheit entsprechende Impfempfehlungen abgeben kann (E. 3). Bei Art. 23 Abs. 3 EpG handelt es sich um eine so genannte Ausfalldeckung, die erst in Betracht fällt, wenn keine ausreichende Deckung von primär Ersatzpflichtigen (Arzt/Berufshaftpflichtversicherung, Sozialversicherungen) erlangt werden kann (E. 4).

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