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Art. 35 Quarantäne und Absonderung
1 Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann:
2 Die betroffene Person kann wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden. 3 Das Spital oder die Institution muss dafür sorgen, dass das Personal und weitere gefährdete Personen vor Übertragungen geschützt werden. |