Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)


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Art. 39 Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte

Ärz­tin­nen und Ärz­te, die ei­ne Per­son be­han­deln oder über­wa­chen, die krank, krank­heits­ver­däch­tig, an­ge­steckt oder an­ste­ckungs­ver­däch­tig ist oder Krank­heits­er­re­ger aus­schei­det, tref­fen die in ih­ren Mög­lich­kei­ten lie­gen­den Mass­nah­men, um die Ver­brei­tung ei­ner über­trag­ba­ren Krank­heit zu ver­hin­dern. Sind be­hörd­li­che Mass­nah­men not­wen­dig, so ist dies der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de zu mel­den.

BGE

147 I 478 (2C_8/2021) from 25. Juni 2021
Regeste: Art. 42 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 36 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 2 lit. b BV; Art. 40 und Art. 75 EpG; Art. 2 und 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; § 47, 49, 50, 56, 59 KV/SZ; abstrakte Normenkontrolle; Legitimation; schutzwürdiges Interesse; Anfechtungsobjekt; Beschwerdebegründung; Covid-19-Massnahmen; innerkantonale Zuständigkeit; Gewaltenteilung. Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses. Begriff des schutzwürdigen Interesses. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet (E. 2.2). Anfechtungsobjekt ist der kantonale Erlass in der Fassung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (E. 2.3). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein; es genügt nicht, eine öffentliche Verhandlung zu verlangen, um die Begründung dort nachzuschieben (E. 2.4). Die angefochtene Verordnung ist als Vollzugsverordnung gestützt auf Art. 40 EpG zu qualifizieren, zu deren Erlass der Regierungsrat des Kantons Schwyz zuständig ist (E. 3).

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