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Art. 4 Ziele und Strategien
1 Der Bundesrat legt unter Einbezug der Kantone die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten fest. 2 Bei der Festlegung der Ziele und Strategien sind insbesondere zu berücksichtigen:
3 Bund und Kantone überprüfen aufgrund der Berichterstattung, ob die Ziele erreicht sind, und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen. BGE
118 IA 415 () from 24. Juni 1992
Regeste: Art. 147 Abs. 2 des Tessiner Gesetzes betreffend Wahlen und Abstimmungen vom 23. Februar 1954 (LVE); Wahl von Mitgliedern des Appellationsgerichtes (Tribunale di appello). 1. Eine Vorbereitungsmassnahme für eine Abstimmung oder eine Wahl muss in der Regel unverzüglich angefochten werden, noch bevor deren Ausgang bekannt wird (Art. 85 lit. a und Art. 89 OG) (E. 2a-b). 2. Art. 86 OG: Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges: Ausnahmen davon (E. 3). 3. System der Proporzwahl: Verfassungskonformität von Art. 147 Abs. 2 LVE. a) Diese Bestimmung, welche die Zahl der kumulierten und panaschierten Stimmen (voti preferenziali) beschränkt, ist nicht unvereinbar mit dem Proporzsystem, welches naturgemäss die Parteien privilegiert (E. 6a-d). b) Im Tessiner Proporzwahlsystem führt eine solche Regelung zu keiner Ungleichbehandlung zwischen grossen und kleinen Parteien und deren Wählern (E. 6e).
147 I 450 (2C_941/2020) from 8. Juli 2021
Regeste: Art. 22 und Art. 36 Abs. 1 und 3 BV; Art. 30 und 40 EpG; Covid-19-Massnahmen; Veranstaltungsverbot; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit. Das Veranstaltungsverbot des Kantons Schwyz zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erweist sich in Anbetracht des dem Regierungsrat zustehenden Ermessensspielraums als gesetzes- und verfassungskonform und namentlich als verhältnismässig (E. 3). |