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Art. 7 Ausserordentliche Lage
Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen. BGE
104 IA 201 () from 7. Juni 1978
Regeste: Staatsrechtliche Beschwerde; anfechtbare Verfügung. Die Prüfungsbefugnis eines kantonalen Verwaltungsgerichts ist eine beschränkte, wenn es den Entscheid der untern Instanz nur auf Ermessensmissbrauch oder -überschreitung hin prüfen kann. In einem solchen Fall kann der Beschwerdeführer zusammen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz hinsichtlich der Ermessensbetätigung auch jenen der untern Instanz anfechten, welcher unbeschränkte Kognition zustand (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1). Art. 31ter und Art. 32quater BV; Bedürfnisklausel. 1. Voraussetzungen, unter denen nach Art. 31ter und Art. 32quater BV einschränkende Massnahmen zulässig sind; Rechtslage im Kanton Tessin gemäss dem Gesetz über die Gaststätten vom 11. Oktober 1967 (E. 5a-c). 2. Muss dann, wenn die Verweigerung eines Wirtschaftspatents aus wirtschaftspolitischen Gründen in Frage steht, zweierlei geprüft werden, nämlich einmal, ob die Eröffnung der neuen Gaststätte eine Gefahr für die Existenz der bestehenden Betriebe schafft und, bejahendenfalls, zweitens, ob die Eröffnung einem Bedürfnis, d.h. einem überwiegenden öffentlichen Interesse, entspricht? Frage offen gelassen (E. 5d), da eine Gesetzgebung wie jene des Kantons Tessin, die eine solche doppelte Prüfung vorsieht, auf jeden Fall nicht verfassungswidrig ist (E. 5e und f). Anforderungen an die Begründung eines Urteils, das weitgehend vom Ermessen der Behörde abhängt. Wenn bei Anwendung einer Norm das Ermessen ausgeübt wird, so sind unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV an die Begründung des Entscheids umso höhere Anforderungen zu stellen, je grösser der Spielraum des Ermessens ist und je zahlreicher die tatsächlichen Elemente sind, auf welche sich die Ermessensbetätigung bezieht (E. 5g).
147 I 478 (2C_8/2021) from 25. Juni 2021
Regeste: Art. 42 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 36 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 2 lit. b BV; Art. 40 und Art. 75 EpG; Art. 2 und 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; § 47, 49, 50, 56, 59 KV/SZ; abstrakte Normenkontrolle; Legitimation; schutzwürdiges Interesse; Anfechtungsobjekt; Beschwerdebegründung; Covid-19-Massnahmen; innerkantonale Zuständigkeit; Gewaltenteilung. Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses. Begriff des schutzwürdigen Interesses. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet (E. 2.2). Anfechtungsobjekt ist der kantonale Erlass in der Fassung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (E. 2.3). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein; es genügt nicht, eine öffentliche Verhandlung zu verlangen, um die Begründung dort nachzuschieben (E. 2.4). Die angefochtene Verordnung ist als Vollzugsverordnung gestützt auf Art. 40 EpG zu qualifizieren, zu deren Erlass der Regierungsrat des Kantons Schwyz zuständig ist (E. 3).
148 I 19 (2C_290/2021) from 3. September 2021
Regeste: Art. 22, Art. 34, Art. 36 Abs. 1 und 3, Art. 49 BV; Art. 40 EpG; Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Covid-19-Reglement des Kantons Uri vom 26. März 2021; Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 300 Personen; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit; Abstimmungsfreiheit. Gesetzliche Grundlage (E. 4). Tragweite der Versammlungsfreiheit (E. 5.1 und 5.2). Die Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 300 Personen stellt eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit dar (E. 5.3). Öffentliches Interesse (E. 5.4). Begriff und Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (E. 5.5). Prüfung der Massnahme hinsichtlich der Verhältnismässigkeit (E. 6). Die Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten ist geeignet, die Übertragung von Viren zu reduzieren. Die vorgesehene Begrenzung der Teilnehmerzahl erscheint erforderlich, um das Risiko der Virusverbreitung zu verringern. Sie trägt sowohl dem öffentlichen Interesse am Gesundheitsschutz als auch der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einem demokratischen Rechtsstaat Rechnung und erweist sich als verhältnismässig (E. 6.3-6.6).
148 I 33 (2C_308/2021) from 3. September 2021
Regeste: Art. 22, Art. 36 Abs. 1 und 3, Art. 49 BV; Art. 40 EpG; Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Covid-19-Verordnung des Kantons Bern vom 4. November 2020; Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen stellt einen schweren Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar (E. 5.1). Gesetzliche Grundlage (E. 5.2-5.5). Tragweite der Versammlungsfreiheit (E. 6.2 und 6.3). Öffentliches Interesse (E. 6.5). Begriff und Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (E. 6.6). Prüfung der Massnahme hinsichtlich der Verhältnismässigkeit (E. 7). Die Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten ist geeignet, die Übertragung von Viren zu reduzieren (E. 7.5). Die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Kundgebungen auf öffentlichem Grund erlaubt differenzierte Lösungen und die Anordnung risikolimitierender Auflagen im Einzelfall. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die hohe demokratische Bedeutung von Kundgebungen erscheint die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 15 Personen unverhältnismässig (E. 7.7). Zudem wird die Versammlungsfreiheit in Bezug auf Demonstrationen derart eingeschränkt, dass diese praktisch ihres Gehalts entleert wird (E. 7.8). Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit erweist sich als verfassungswidrig (E. 8).
148 V 102 (8C_463/2021) from 9. November 2021
Regeste: Art. 6 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Änderung vom 16. März 2020); Art. 4 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (Art. 8b der Änderung vom 25. März 2020; Art. 9 der Änderung vom 9. April 2020); Weisungen des SECO 2020/06 vom 9. April 2020 und 2020/10 vom 22. Juli 2020 (Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie); Voranmeldung von Kurzarbeit. Die Weisungen des SECO 2020/06 vom 9. April 2020 und 2020/10 vom 22. Juli 2020, wonach bei bis zum 31. März 2020 eingereichten Voranmeldungen von Kurzarbeit als fiktives Eingangsdatum der Zeitpunkt der behördlichen Massnahme (in der Regel der 17. März 2020) gesetzt und damit ein rückwirkender Anspruchsbeginn ermöglicht wird, lassen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Notverordnungsbestimmungen zu und gewährleisten eine rechtsgleiche Behandlung (E. 4.1 und 4.3). Als Zeitpunkt der behördlichen Massnahme im Sinne der SECO-Weisungen gilt für den professionellen Fussballbetrieb der 17. März 2020, als ein komplettes Verbot für Sportveranstaltungen in Kraft trat (E. 6.3).
149 I 105 (2C_886/2021) from 12. Dezember 2022
Regeste: Art. 8 und 10 BV; Einführung einer COVID-Testpflicht für nicht geimpfte Gesundheits- und Sozialarbeiter. Prüfungsbefugnis und Feststellung des Sachverhalts, wenn das Bundesgericht als einzige richterliche Instanz im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle entscheidet (E. 2 und 3). In einer gesundheitlichen Krise haben die kantonalen Behörden einen relativ grossen Ermessensspielraum bezüglich der zu treffenden Massnahmen, welche gestützt auf den derzeitig geltenden wissenschaftlichen Kenntnisstand beschlossen werden (E. 4.4.4.2). Eine differenzierte Behandlung je nach Impf- oder Genesungsstatus des Personals führt zu einer Ungleichbehandlung. Die fragliche Massnahme beruht jedoch auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (E. 4.4.3.1 und 4.4.3.2), ist durch ein unbestrittenes öffentliches Interesse gerechtfertigt und wurde auf der Grundlage dessen angeordnet, was in Anbetracht der damals bekannten Wirksamkeit des Impfstoffs als "akzeptables Risiko" angesehen wurde (E. 4.4.4.1, 4.4.4.3 und 4.4.4.4). Da die Massnahme ermöglichte, einen differenzierten Ansatz anzuwenden (und damit generalisierte Pflichten zu vermeiden), Solidarität mit den am stärksten gefährdeten Personen zu üben, und darüber hinaus nicht übermässig invasiv ist (Speicheltests) und keine Kosten verursacht (kostenlose Tests), erweist sie sich als angemessen und notwendig und insofern als mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar (E. 4.4.5.1-4.4.5.4). |