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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
Art. 72Kosten einer Desinfektion oder Entwesung
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Transportmittels, einer Anlage oder einer Ware trägt die Kosten der Desinfektion oder Entwesung.