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Art. 84 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. 2 Die Artikel 6, 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) und 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch für die kantonalen Behörden. |