Federal Act
on Controlling Communicable Human Diseases
(Epidemics Act, EpidA)


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Art. 2 Purpose

1 This Act has the aim of pre­vent­ing and con­trolling the out­break and spread of com­mu­nic­able dis­eases.

2 The meas­ures un­der this Act are in­ten­ded to en­able:

a.
com­mu­nic­able dis­eases to be mon­itored and ba­sic know­ledge about their spread and de­vel­op­ment to be made avail­able;
b.
the dangers of the out­break and spread of com­mu­nic­able dis­eases to be re­cog­nised, as­sessed and avoided at an early stage;
c.
in­di­vidu­al per­sons, spe­cif­ic groups of per­sons and in­sti­tu­tions to con­trib­ute to pre­vent­ing and con­trolling com­mu­nic­able dis­eases;
d.
the or­gan­isa­tion­al, tech­nic­al and fin­an­cial re­quire­ments for de­tect­ing, mon­it­or­ing, pre­vent­ing and con­trolling com­mu­nic­able dis­eases to be cre­ated;
e.
ac­cess to fa­cil­it­ies and re­sources for pro­tec­tion against trans­mis­sion to be en­sured;
f.
the ef­fects of com­mu­nic­able dis­eases on so­ci­ety and the per­sons af­fected to be re­duced.

BGE

147 I 393 (2C_793/2020) from 8. Juli 2021
Regeste: Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 40 EpG; abstrakte Kontrolle der Freiburger Verordnung über die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie; Pflicht zum Tragen einer Maske. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Pflicht, in Supermärkten und Geschäften eine Maske zu tragen, kann als leicht bezeichnet werden (E. 4). Der Eingriff beruht auf Art. 40 EpG, der zwar hinsichtlich der Massnahmen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten ergriffen werden können, weit gefasst ist, aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt (E. 5.1). Er ist gerechtfertigt durch das Ziel der öffentlichen Gesundheit, Infektionen und damit Spitalaufenthalte und Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern (E. 5.2). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist das von den zuständigen Gesundheitsbehörden empfohlene Tragen einer Maske ein geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen; es ist insofern notwendig, als es eine milde restriktive Massnahme darstellt und es ermöglicht, einschneidendere Beschränkungen, wie die Schliessung von Geschäften, zu vermeiden (E. 5.3).

147 I 450 (2C_941/2020) from 8. Juli 2021
Regeste: Art. 22 und Art. 36 Abs. 1 und 3 BV; Art. 30 und 40 EpG; Covid-19-Massnahmen; Veranstaltungsverbot; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit. Das Veranstaltungsverbot des Kantons Schwyz zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erweist sich in Anbetracht des dem Regierungsrat zustehenden Ermessensspielraums als gesetzes- und verfassungskonform und namentlich als verhältnismässig (E. 3).

149 I 105 (2C_886/2021) from 12. Dezember 2022
Regeste: Art. 8 und 10 BV; Einführung einer COVID-Testpflicht für nicht geimpfte Gesundheits- und Sozialarbeiter. Prüfungsbefugnis und Feststellung des Sachverhalts, wenn das Bundesgericht als einzige richterliche Instanz im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle entscheidet (E. 2 und 3). In einer gesundheitlichen Krise haben die kantonalen Behörden einen relativ grossen Ermessensspielraum bezüglich der zu treffenden Massnahmen, welche gestützt auf den derzeitig geltenden wissenschaftlichen Kenntnisstand beschlossen werden (E. 4.4.4.2). Eine differenzierte Behandlung je nach Impf- oder Genesungsstatus des Personals führt zu einer Ungleichbehandlung. Die fragliche Massnahme beruht jedoch auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (E. 4.4.3.1 und 4.4.3.2), ist durch ein unbestrittenes öffentliches Interesse gerechtfertigt und wurde auf der Grundlage dessen angeordnet, was in Anbetracht der damals bekannten Wirksamkeit des Impfstoffs als "akzeptables Risiko" angesehen wurde (E. 4.4.4.1, 4.4.4.3 und 4.4.4.4). Da die Massnahme ermöglichte, einen differenzierten Ansatz anzuwenden (und damit generalisierte Pflichten zu vermeiden), Solidarität mit den am stärksten gefährdeten Personen zu üben, und darüber hinaus nicht übermässig invasiv ist (Speicheltests) und keine Kosten verursacht (kostenlose Tests), erweist sie sich als angemessen und notwendig und insofern als mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar (E. 4.4.5.1-4.4.5.4).

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