Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)


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Art. 2 Zweck

1 Die­ses Ge­setz bezweckt, den Aus­bruch und die Ver­brei­tung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten zu ver­hü­ten und zu be­kämp­fen.

2 Mit den Mass­nah­men nach die­sem Ge­setz sol­len:

a.
über­trag­ba­re Krank­hei­ten über­wacht und Grund­la­gen­wis­sen über ih­re Ver­brei­tung und Ent­wick­lung be­reit­ge­stellt wer­den;
b.
Ge­fah­ren des Aus­bruchs und der Ver­brei­tung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten früh­zei­tig er­kannt, be­ur­teilt und ver­mie­den wer­den;
c.
die ein­zel­ne Per­son, be­stimm­te Per­so­nen­grup­pen und In­sti­tu­tio­nen ver­an­lasst wer­den, zur Ver­hü­tung und Be­kämp­fung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten bei­zu­tra­gen;
d.
die or­ga­ni­sa­to­ri­schen, fach­li­chen und fi­nan­zi­el­len Vor­aus­set­zun­gen für die Er­ken­nung, Über­wa­chung, Ver­hü­tung und Be­kämp­fung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten ge­schaf­fen wer­den;
e.
der Zu­gang zu Ein­rich­tun­gen und Mit­teln für den Schutz vor Über­tra­gun­gen ge­si­chert wer­den;
f.
die Aus­wir­kun­gen von über­trag­ba­ren Krank­hei­ten auf die Ge­sell­schaft und die be­trof­fe­nen Per­so­nen re­du­ziert wer­den.

BGE

147 I 393 (2C_793/2020) from 8. Juli 2021
Regeste: Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 40 EpG; abstrakte Kontrolle der Freiburger Verordnung über die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie; Pflicht zum Tragen einer Maske. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Pflicht, in Supermärkten und Geschäften eine Maske zu tragen, kann als leicht bezeichnet werden (E. 4). Der Eingriff beruht auf Art. 40 EpG, der zwar hinsichtlich der Massnahmen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten ergriffen werden können, weit gefasst ist, aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt (E. 5.1). Er ist gerechtfertigt durch das Ziel der öffentlichen Gesundheit, Infektionen und damit Spitalaufenthalte und Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern (E. 5.2). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist das von den zuständigen Gesundheitsbehörden empfohlene Tragen einer Maske ein geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen; es ist insofern notwendig, als es eine milde restriktive Massnahme darstellt und es ermöglicht, einschneidendere Beschränkungen, wie die Schliessung von Geschäften, zu vermeiden (E. 5.3).

147 I 450 (2C_941/2020) from 8. Juli 2021
Regeste: Art. 22 und Art. 36 Abs. 1 und 3 BV; Art. 30 und 40 EpG; Covid-19-Massnahmen; Veranstaltungsverbot; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit. Das Veranstaltungsverbot des Kantons Schwyz zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erweist sich in Anbetracht des dem Regierungsrat zustehenden Ermessensspielraums als gesetzes- und verfassungskonform und namentlich als verhältnismässig (E. 3).

149 I 105 (2C_886/2021) from 12. Dezember 2022
Regeste: Art. 8 und 10 BV; Einführung einer COVID-Testpflicht für nicht geimpfte Gesundheits- und Sozialarbeiter. Prüfungsbefugnis und Feststellung des Sachverhalts, wenn das Bundesgericht als einzige richterliche Instanz im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle entscheidet (E. 2 und 3). In einer gesundheitlichen Krise haben die kantonalen Behörden einen relativ grossen Ermessensspielraum bezüglich der zu treffenden Massnahmen, welche gestützt auf den derzeitig geltenden wissenschaftlichen Kenntnisstand beschlossen werden (E. 4.4.4.2). Eine differenzierte Behandlung je nach Impf- oder Genesungsstatus des Personals führt zu einer Ungleichbehandlung. Die fragliche Massnahme beruht jedoch auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (E. 4.4.3.1 und 4.4.3.2), ist durch ein unbestrittenes öffentliches Interesse gerechtfertigt und wurde auf der Grundlage dessen angeordnet, was in Anbetracht der damals bekannten Wirksamkeit des Impfstoffs als "akzeptables Risiko" angesehen wurde (E. 4.4.4.1, 4.4.4.3 und 4.4.4.4). Da die Massnahme ermöglichte, einen differenzierten Ansatz anzuwenden (und damit generalisierte Pflichten zu vermeiden), Solidarität mit den am stärksten gefährdeten Personen zu üben, und darüber hinaus nicht übermässig invasiv ist (Speicheltests) und keine Kosten verursacht (kostenlose Tests), erweist sie sich als angemessen und notwendig und insofern als mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar (E. 4.4.5.1-4.4.5.4).

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