Verordnung
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Art. 66 Hygienemassnahmen
1 Steht der Eintritt des Todes einer Person nachweislich oder vermutlich im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit, so muss die Person, die mit dem Umgang, der Beisetzung oder der Exhumierung der Leichen beauftragt ist, geeignete Vorsichtsmassnahmen im Bereich der Hygiene beachten. 2 Die mit dem Umgang, der Beisetzung oder der Exhumierung der Leichen beauftragte Person muss insbesondere die notwendigen hygienischen Massnahmen zur Verhinderung der Übertragung einer Krankheit durchführen. |