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Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)

vom 29. April 2015 (Stand am 20. September 2021)

Art. 100 Gesuchstellerin oder Gesuchsteller

Ein Ge­such für ei­ne Ent­schä­di­gung nach Ar­ti­kel 64 EpG oder ei­ne Ge­nug­tu­ung nach Ar­ti­kel 65 EpG kann von der ge­schä­dig­ten Per­son oder ih­rer ge­setz­li­chen Ver­tre­tung ge­stellt wer­den.