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Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)
vom 29. April 2015 (Stand am 20. September 2021)
Art. 6Meldungen von klinischen Befunden
Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a.
Diagnose und Manifestation;
b.
zur Labordiagnostik: Grund der Untersuchung; Datum der Probenentnahme, Untersuchungsmaterial und Methode;
c.
zum Verlauf: Angaben zu Komplikationen, Hospitalisierung und Todesfällen;
d.
zur Exposition: Angaben zu Ort, Zeit, Übertragungsweg und Umfeld;
e.
Impfstatus und Immunstatus;
f.
Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko;
g.
Informationen zu Risikoverhalten oder Risikofaktoren;
h.
getroffene Massnahmen;
i.
laboranalytischer Befund;
j.
Informationen zu Häufungen von Beobachtungen oder aussergewöhnliche Beobachtungen;
k.
zur betroffenen Person:
1.
Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort; falls die Person nicht in der Schweiz wohnhaft ist, den Aufenthaltsort,
2.
Geburtsdatum,
3.
Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
berufliche Tätigkeit,
6.
Herkunftsland;
l.
Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.