Verordnung
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Art. 88
1 Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden müssen die zur Identifizierung von Personen notwendigen Dokumente und Daten anonymisieren oder vernichten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren. 2 Sie vernichten die Meldeformulare der Meldungen nach den Artikeln 6–9 nach der elektronischen Erfassung und der Datenbereinigung, spätestens jedoch nach zehn Jahren. 3 Sie vernichten folgende Dokumente und Daten nach der Auswertung, spätestens jedoch nach zwei Jahren:
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