Verordnung
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Art. 102 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung:
2 Sie vollziehen die Massnahmen, die der Bundesrat in einer besonderen Lage nach Artikel 6 EpG oder einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG anordnet, soweit er keine anderweitige Regelung trifft. 3 Sie bezeichnen die Behörden und Institutionen, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des Epidemiengesetzes und dieser Verordnung zuständig sind. |