Verordnung
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Art. 64a Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker 11
1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen und Apothekern bei folgenden Personen durchgeführt werden:
2 Die Apothekerinnen und Apotheker müssen:
3 Der Bund übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine Pauschale von 29 Franken. 4 Mit dem Betrag nach Absatz 3 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten, das heisst:
5 Die Apothekerinnen und Apotheker dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung keine weiteren Kosten verrechnen. 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (AS 2021 53). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 825). 14 Abrufbar unter: www.fphch.org/impfen-und-blutentnahme. |