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Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)
vom 29. April 2015 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 64aÜbernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker 11
1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen und Apothekern bei folgenden Personen durchgeführt werden:
a.
Personen, die nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 199412 über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind;
b.
Personen, die nach dem Militärversicherungsgesetz vom 19. Juni 199213 (MVG) gegen Krankheit versichert sind;
c.
Personen, die weder nach Artikel 3 KVG noch nach dem MVG gegen Krankheit versichert sind, die aber einer der folgenden Personenkategorien angehören:
1.
Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben,
2.
Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind,
3.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deren enge Familienangehörige ohne Schweizer Bürgerrecht, die im gleichen Haushalt leben.
2 Die Apothekerinnen und Apotheker müssen:
a.
über einen Fähigkeitsausweis nach dem Fähigkeitsprogramm FPH Impfen und Blutentnahme vom 1. Dezember 201114 verfügen;
b.
vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sein; und
c.
die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.
3 Der Bund übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine Pauschale von 29 Franken.
4 Mit dem Betrag nach Absatz 3 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten, das heisst:
a.
die Verabreichung der Impfung;
b.
die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese;
c.
die Überprüfung von Kontraindikationen;
d.
die Dokumentation;
e.
die Ausstellung der Impfbescheinigung und des Covid-19-Impfzertifikats.
5 Die Apothekerinnen und Apotheker dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung keine weiteren Kosten verrechnen.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (AS 2021 53). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 825).