Verordnung
|
Art. 64c Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen bei Personen ohne Krankenversicherung nach dem KVG oder nach dem MVG 17
1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die bei den folgenden Personen durchgeführt werden:
2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Personen nach Absatz 1 weder nach Artikel 3 KVG18 noch nach dem MVG19 gegen Krankheit versichert sind. 3 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungserbringer:
4 Er übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine der folgenden Pauschalen:
5 Mit dem Betrag nach Absatz 4 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten, das heisst:
6 Die Leistungserbringer dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung keine weiteren Kosten verrechnen. 7 Für das Verfahren zur Übernahme der Kosten gilt Artikel 64b sinngemäss. 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021 (AS 2021 66). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 825). |