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Art. 92 Datenerfassung im Modul «Kontaktmanagement»
1 Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte erfassen im Modul «Kontaktmanagement» die folgenden epidemiologischen Informationen und Daten zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden, sowie zu Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte:
2 Die Datenerfassung nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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