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Art. 65
1 Um die grenzüberschreitende Verbreitung einer Krankheit zu verhindern, kann das EDI:
2 Die Vorschriften sind zeitlich zu befristen. 3 Das EDI kann die Kantone oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit31 mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragen. 4 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erteilt dem BAG auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 wesentlich sind. Sie gewährt dem BAG Einsicht in die Akten und informiert es umgehend über die bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr beobachteten Vorkommnisse. 31 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |
