Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 67 Einsargung und Einbalsamierung

1 Steht der Ein­tritt des To­des ei­ner Per­son nach­weis­lich oder ver­mut­lich im Zu­sam­men­hang mit ei­ner ge­fähr­li­chen über­trag­ba­ren Krank­heit, so ist die Lei­che in ein mit ei­ner Des­in­fek­ti­ons­lö­sung durch­tränk­tes Lein­tuch ein­zuhül­len und in den Sarg zu le­gen. Der Sarg ist un­ver­züg­lich zu ver­schlies­sen.

2 Die Lei­che ist ein­zu­bal­sa­mie­ren, wenn dies vom Be­stim­mungs­land vor­ge­schrie­ben ist.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden