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Art. 67 Einsargung und Einbalsamierung
1 Steht der Eintritt des Todes einer Person nachweislich oder vermutlich im Zusammenhang mit einer gefährlichen übertragbaren Krankheit, so ist die Leiche in ein mit einer Desinfektionslösung durchtränktes Leintuch einzuhüllen und in den Sarg zu legen. Der Sarg ist unverzüglich zu verschliessen. 2 Die Leiche ist einzubalsamieren, wenn dies vom Bestimmungsland vorgeschrieben ist. |
