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Art. 18 Bearbeitung der Meldedaten
Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden können die Meldedaten zu den Zwecken nach Artikel 58 Absatz 1 EpG bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Sie können die Bearbeitung Dritten übertragen. |