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Art. 2 Notfallpläne
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kantone erarbeiten Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit. 2 Die Kantone stützen sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne auf die Pläne des BAG ab. Sie koordinieren ihre Planung mit ihren Nachbarkantonen und soweit möglich mit dem grenznahen Ausland. 3 Das BAG und die Kantone veröffentlichen ihre Pläne in geeigneter Form. 4 Sie überprüfen ihre Planung regelmässig. |