Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)


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Art. 24 Übertragung von Aufgaben an die nationalen Bestätigungslaboratorien

Das BAG kann die na­tio­na­len Be­stä­ti­gungs­la­bo­ra­to­ri­en mit ein­zel­nen Auf­ga­ben nach Ar­ti­kel 23 be­trau­en.

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