Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)


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Art. 38 Obligatorische Impfungen

1 Zur Fest­stel­lung, ob ei­ne er­heb­li­che Ge­fahr be­steht (Art. 22 EpG), be­ur­tei­len die zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­den fol­gen­de Fak­to­ren:

a.
Schwe­re­grad ei­ner mög­li­chen Er­kran­kung so­wie das Ri­si­ko ei­ner Wei­ter­ver­brei­tung der Krank­heit;
b.
Ge­fähr­dung be­son­ders ver­letz­ba­rer Per­so­nen;
c.
epi­de­mio­lo­gi­sche Si­tua­ti­on auf kan­to­na­ler, na­tio­na­ler und in­ter­na­tio­na­ler Ebe­ne un­ter Ein­be­zug des BAG;
d.
zu er­war­ten­de Wirk­sam­keit ei­nes all­fäl­li­gen Imp­fob­li­ga­to­ri­ums;
e.
Eig­nung und Wirk­sam­keit an­de­rer Mass­nah­men zur Ein­däm­mung der Ge­sund­heits­ge­fahr.

2 Ein Imp­fob­li­ga­to­ri­um für Per­so­nen, die be­stimm­te Tä­tig­kei­ten aus­üben, ins­be­son­de­re in Ge­sund­heits­ein­rich­tun­gen, ist auf die­je­ni­gen Be­rei­che zu be­schrän­ken, in wel­chen das Ri­si­ko ei­ner Wei­ter­ver­brei­tung der Krank­heit er­höht ist oder in wel­chen be­son­ders ver­letz­ba­re Per­so­nen ge­fähr­det sind.

3 Ein Imp­fob­li­ga­to­ri­um muss zeit­lich be­fris­tet sein. Die Imp­fung darf nicht mit­tels phy­si­schem Zwang er­fol­gen.

BGE

149 I 191 (2C_810/2021) from 31. März 2023
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 40 EpG; abstrakte Normenkontrolle von Art. 2 der Verordnung vom 14. September 2021 über die Covid-19-Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb an Hochschulen des Kantons Freiburg. Rechtslage betreffend das COVID-19-Zertifikat im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (E. 4). Das Erfordernis, ein gültiges COVID-19-Zertifikat vorzulegen, um an Präsenzveranstaltungen in Lehre und Forschung teilzunehmen, implizierte eine Impfung oder regelmässige Speichel- oder Nasen-Rachen-Tests und griff daher in die persönliche Freiheit der Studierenden ein. Die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Alternative des Fernunterrichts beseitigte diesen Eingriff nicht, da Online- und Präsenzunterricht nicht gleichwertig sind (E. 5). Der Eingriff beruhte auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und verfolgte ein öffentliches Interesse (E. 6). Die Pflicht zur Vorlage eines COVID-19-Zertifikats ohne Regelung der Übernahme der Testkosten, selbst für Studierende in prekärer finanzieller Lage, war mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar (E. 7).

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