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Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)

Art. 39 Überwachung und Evaluation der Impfmassnahmen

Das BAG nimmt bei der Über­prü­fung der Zweck­mäs­sig­keit und Wirk­sam­keit der Impf­mass­nah­men fol­gen­de Auf­ga­ben wahr:

a.
Es legt die In­di­ka­to­ren zur Über­prü­fung der Mass­nah­men zur För­de­rung von Imp­fun­gen fest.
b.
Es er­hebt un­ter Be­rück­sich­ti­gung der In­di­ka­to­ren re­gel­mäs­sig Da­ten zu den kan­to­na­len Mass­nah­men in Be­zug auf die Er­rei­chung der fest­ge­leg­ten Zie­le.
c.
Es ko­or­di­niert kan­to­na­le Er­he­bun­gen zur Fest­stel­lung des An­teils ge­impf­ter Per­so­nen.