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Art. 4 Gegenstand der Meldepflicht
1 Unter die Meldepflicht fallen Beobachtungen nach Artikel 12 Absatz 6 EpG, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden. 2 Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien sind verpflichtet, innerhalb ihrer Institution die Meldetätigkeit sicherzustellen. |