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Art. 7 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
1 Die Ergänzungsmeldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens erfolgt im Hinblick auf Informationen zum Verlauf einer übertragbaren Krankheit und zu den getroffenen Massnahmen. 2 Sie beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). |