Art. 82 Zusammensetzung des Koordinationsorgans Epidemiengesetz
Das Koordinationsorgan Epidemiengesetz setzt sich zusammen aus: - a.
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern des BAG;
- b.
- sechs Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten;
- c.
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV);
- d.
- einer Oberfeldärztin oder einem Oberfeldarzt;
- e.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;
- f.
- je einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker, einer Kantonsapothekerin oder einem Kantonsapotheker und einer Kantonstierärztin oder einem Kantonstierarzt;
- g.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK);
- h.
- bei Bedarf und fallweise aus Fachleuten und je einer Vertreterin oder einem Vertreter weiterer betroffener Institutionen, insbesondere:
- 1.
- des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung und des Schweizerischen Heilmittelinstituts,
- 2.
- der Koordinationsplattform ABC der Kantone,
- 3.
- von Institutionen im Gesundheitswesen sowie der Ärzteschaft,
- 4.
- des VKS;
- i.
- bei Bedarf und fallweise aus regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren der Kantone.
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