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Art. 93 Zugriff auf das System «Meldungen»
1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das System «Meldungen»:
2 Die zugriffsberechtigten Personen können Daten im System «Meldungen» lesen, erfassen, mutieren und löschen. 3 Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentifizierung. 34 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft bis zum 30. Juni 2022 (AS 2020 4733). Aufgehoben durch Art. 6 der V vom 30. März 2022 über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen, mit Wirkung seit 1. April 2022 (AS 2022 207). |