Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV)
vom 9. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 10Bewilligung von Tätigkeiten der Klassen 3 und 4
1 Wer mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 durchführen will, bedarf einer Bewilligung.