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Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV)
vom 9. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 28Vertraulichkeit von Angaben
1 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden behandeln die Angaben, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich. Sie bezeichnen diese Angaben bei einer allfälligen Weitergabe an andere Behörden.
2 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.
3 Wer den Behörden Unterlagen einreicht, muss:
a.
die Angaben bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollen; und
b.
das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse begründen.
4 Will eine Behörde Angaben, deren Geheimhaltung verlangt wird, nicht vertraulich behandeln, so prüft sie, ob das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse schutzwürdig ist. Weicht ihre Beurteilung vom Antrag der Auskunftgeberin oder des Auskunftgebers ab, so teilt sie dieser oder diesem nach vorgängiger Anhörung durch Verfügung mit, bezüglich welcher Angaben sie kein schutzwürdiges Interesse anerkennt.
5 Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich:
a.
Name der für die Tätigkeit und für die Überwachung der biologischen Sicherheit verantwortlichen Personen;
b.
Adresse des Betriebs und der Anlage (Ort der Tätigkeit);
c.
Art der Anlage, Sicherheitsmassnahmen und Abfallentsorgung;
d.
allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften;
e.
allgemeine Beschreibung der Tätigkeit, insbesondere des Zwecks und der ungefähren Grössenordnung (z. B. Kulturvolumen);