Verordnung
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Art. 13 Sicherstellung der Haftpflicht
1 Wer eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen der Klasse 3 oder 4 in geschlossenen Systemen durchführt, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:
2 Die Sicherstellungspflicht kann erfüllt werden:
3 Von der Sicherstellungspflicht sind befreit:
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