Verordnung
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Art. 27a Elektronische Datenbank ECOGEN 35
1 In der elektronischen Datenbank ECOGEN werden Daten erfasst und bearbeitet, die für die Erfüllung folgender Aufgaben erforderlich sind:
2 Folgende Personen haben Zugang auf ECOGEN und können darin Bearbeitungen vornehmen:
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3131). |