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Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen1 (Familienzulagengesetz, FamZG)
vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).
Art. 21hUmfassendes Angebot
1 Finanzhilfen können einer Familienorganisation gewährt werden, wenn sie im jeweiligen Förderbereich ein umfassendes Angebot bereitstellt. Umfassend ist das Angebot, wenn es:
a.
sich an mehrere Zielgruppen richtet und von diesen genutzt wird;
b.
thematisch breit und fachlich fundiert ist; und
c.
die ganze Schweiz abdeckt.
2 Bei der Beurteilung, wie umfassend das Angebot der Familienorganisation ist, werden die Angebote ihrer Mitgliederorganisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 21g erfüllen, ebenfalls berücksichtigt.
im Förderbereich keine in der ganzen Schweiz tätige Familienorganisation aktiv ist; oder
b.
ihr Angebot die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt und in der Sprachregion umfassender ist als jenes der in der ganzen Schweiz tätigen Familienorganisation.
4 Ersuchen die Familienorganisationen insgesamt um mehr Mittel, als zur Verfügung stehen, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei strebt es insbesondere die Förderung nachhaltiger Tätigkeiten und ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis an.