Bundesgesetz
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Art. 28a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
18. Juni 2010 54 1 Die Stellen nach Artikel 21c müssen die für die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufbereitet haben. 2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle. 54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101). |