Bundesgesetz
über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen1
(Familienzulagengesetz, FamZG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).


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Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone

1 Die Fa­mi­li­en­zu­la­gen nach die­sem Ge­setz um­fas­sen:

a.
die Kin­der­zu­la­ge: sie wird vom Be­ginn des Ge­burts­mo­nats des Kin­des bis zum En­de des Mo­nats aus­ge­rich­tet, in dem das Kind das 16. Al­ters­jahr vollen­det; be­steht für das Kind schon vor Vollen­dung des 16. Al­ters­jahrs ein An­spruch auf ei­ne Aus­bil­dungs­zu­la­ge, so wird die­se an­stel­le der Kin­der­zu­la­ge aus­ge­rich­tet; ist das Kind er­werbs­un­fä­hig (Art. 7 ATSG10), so wird die Kin­der­zu­la­ge bis zum En­de des Mo­nats aus­ge­rich­tet, in dem es das 20. Al­ters­jahr vollen­det;
b.
die Aus­bil­dungs­zu­la­ge: sie wird ab dem Be­ginn des Mo­nats aus­ge­rich­tet, in dem das Kind ei­ne nachob­li­ga­to­ri­sche Aus­bil­dung be­ginnt, je­doch frü­he­s­tens ab dem Be­ginn des Mo­nats, in dem es das 15. Al­ters­jahr vollen­det; be­sucht das Kind nach Vollen­dung des 16. Al­ters­jahrs noch die ob­li­ga­to­ri­sche Schu­le, so wird die Aus­bil­dungs­zu­la­ge ab dem Be­ginn des dar­auf­fol­gen­den Mo­nats aus­ge­rich­tet; die Aus­bil­dungs­zu­la­ge wird bis zum Ab­schluss der Aus­bil­dung des Kin­des ge­währt, längs­tens je­doch bis zum En­de des Mo­nats, in dem es das 25. Al­ters­jahr vollen­det.11

2 Die Kan­to­ne kön­nen in ih­ren Fa­mi­li­en­zu­la­gen­ord­nun­gen hö­he­re Min­dest­an­sät­ze für Kin­der- und Aus­bil­dungs­zu­la­gen als nach Ar­ti­kel 5 so­wie auch Ge­burts- und Ad­op­ti­ons­zu­la­gen vor­se­hen. Die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes gel­ten auch für die­se Fa­mi­li­en­zu­la­gen. An­de­re Leis­tun­gen müs­sen aus­ser­halb der Fa­mi­li­en­zu­la­gen­ord­nun­gen ge­re­gelt und fi­nan­ziert wer­den. Wei­te­re durch Ge­samt- oder Ein­zel­ar­beits­ver­trag oder an­de­re Re­ge­lun­gen vor­ge­se­he­ne Leis­tun­gen gel­ten nicht als Fa­mi­li­en­zu­la­gen im Sin­ne die­ses Ge­set­zes.

3 Die Ge­burts­zu­la­ge wird für je­des Kind aus­ge­rich­tet, das le­bend oder nach min­des­tens 23 Wo­chen Schwan­ger­schaft ge­bo­ren wur­de. Der Bun­des­rat kann wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen fest­le­gen. Die Ad­op­ti­ons­zu­la­ge wird für je­des min­der­jäh­ri­ge Kind aus­ge­rich­tet, das zur spä­te­ren Ad­op­ti­on auf­ge­nom­men wird. Kei­nen An­spruch gibt die Ad­op­ti­on ei­nes Kin­des nach Ar­ti­kel 264c des Zi­vil­ge­setz­bu­ches12.13

10 SR 830.1

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).

12 SR 210

13 Fas­sung des vier­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des BG vom 17. Ju­ni 2016 (Ad­op­ti­on), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

BGE

135 V 172 (8C_366/2008) from 1. April 2009
Regeste: a Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG; § 18 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 8. September 2008 über die Familienzulagen (FamZG/LU); Lastenausgleich. Die Beiträge, welche gestützt auf Art. 11 ff. FamZG erhoben werden, dürfen nicht dazu dienen, auf kantonalem Recht beruhende Familienzulagen für (nichtlandwirtschaftliche) Selbstständigerwerbende im Rahmen eines allfälligen Lastenausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG mitzufinanzieren (E. 6).

138 V 286 (8C_690/2011) from 16. Juli 2012
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG. Wird nach der Maturität kein Studium aufgenommen, sondern eine Berufslehre absolviert, kann die Maturität nur dann als erster Schritt einer kontinuierlichen Ausbildung betrachtet werden, wenn sie im Rahmen der weiteren Ausbildung eine gewisse Auswirkung findet, etwa im Sinne einer verkürzten Ausbildungsdauer oder als alternative Zulassungsvoraussetzung (E. 4.3).

138 V 392 (8C_903/2011) from 14. August 2012
Regeste: Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZV, gültig bis 31. Dezember 2011; Art. 4 und 22 des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (FZG/FR); Art. 8 und 15 des Abkommens über die Freizügigkeit (FZA); Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA; Art. 73, Art. 1 Bst. a und u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Bst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Ein in der Schweiz wohnhafter portugiesischer Staatsangehöriger, welcher nach einem Berufsunfall eine 20%ige Invalidenrente bezieht, gilt als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, auch wenn er seine Erwerbstätigkeit nicht wieder aufgenommen hat. Er kann in der Schweiz für seine studierende Tochter, die mit ihrer ebenfalls nicht erwerbstätigen Mutter in Portugal lebt, Familienzulagen beanspruchen. Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZV vorgesehene Bedingung, dass nur Familienzulagen, auf welche aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch besteht, exportierbar sind, kann ihm nicht entgegengehalten werden (E. 4).

139 V 209 (8C_90/2013) from 10. April 2013
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern davon, ob das Praktikum für die Ausbildung notwendig ist. Zudem muss bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (E. 5).

140 V 227 (8C_223/2013) from 10. April 2014
Regeste: Art. 6 und 7 FamZG; Anspruch auf Familienzulagen; Kumulation. Das Verbot der Kumulation von Familienzulagen bei konkurrierenden Ansprüchen erwerbstätiger Ehepartner findet nur auf gleichartige bundes- oder kantonalrechtliche Zulagen Anwendung. Familienzulagen, die internationale Organisationen in der Schweiz mit Vorrechten und Immunitäten internationalen öffentlichen Rechts ihren Angestellten gewähren, fallen daher nicht unter dieses Verbot (E. 3.3).

140 V 314 (8C_196/2014) from 12. Juni 2014
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Anspruch auf Ausbildungszulagen. Ein im Anschluss an das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung in der gleichen Branche abgeschlossener, als Praktikum betitelter Anstellungsvertrag kann als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden, wenn er sich inhaltlich sowohl bei der Aufteilung zwischen praktischer Arbeit und Berufsschule als auch beim (bis zum Erhalt des Fähigkeitszeugnisses) festgesetzten Verdienst an einem ordentlichen Lehrverhältnis orientiert und die Vorinstanz in nicht willkürlicher Weise den hinsichtlich des Ausbildungsbegriffs geforderten Ausbildungsaufwand als gegeben erachtete (E. 4.3).

140 V 449 (8C_289/2014) from 18. August 2014
Regeste: Art. 3 Abs. 2 FamZG; Ziff. 103 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag 2011 der SBB; Anspruch auf Kinderzulagen. Bei den Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Gesamtarbeitsvertrag der SBB (GAV SBB) handelt es sich nicht um Familienzulagen im Sinne des FamZG, sondern um andere Leistungen (E. 1.1). Der Anspruch auf Kinderzulagen knüpft an das Arbeitsverhältnis bei der SBB an. Ob der Ansatz für ein Kind (Ziff. 103 Abs. 2 lit. a GAV SBB) oder für jedes weitere Kind (Ziff. 103 Abs. 2 lit. b GAV SBB) massgebend ist, richtet sich nach der Anzahl zulagenberechtigter Kinder in der Haushalts- oder Familiengemeinschaft der bezugsberechtigten Person (E. 4.3-4.6).

140 V 485 (8C_250/2014) from 2. Dezember 2014
Regeste: Art. 3 und 7 Abs. 2 FamZG; Art. 11 Abs. 1 FamZV; Anspruch auf Differenzzahlung. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 FamZG ist klar und betrifft nur die Situation von Familien, in welchen zwei Anspruchsberechtigte in verschiedenen Kantonen arbeiten. Es bestehen keine objektiven Gründe für die Annahme, dass der Gesetzeswortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, weshalb diese nicht anzuwenden ist auf Fälle, in denen ein Elternteil in zwei verschiedenen Kantonen arbeitet (E. 4.2).

141 II 401 (2C_750/2014) from 27. Oktober 2015
Regeste: Art. 62 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AuG; Bezug von Integrationszulagen und Kinderzulagen für Kleinkinder gestützt auf das Tessiner Gesetz vom 18. Dezember 2008 über die Familienzulagen und Sozialhilfeabhängigkeit. Die vom Tessiner Gesetz über die Familienzulagen vorgesehenen Integrationszulagen und Kinderzulagen für Kleinkinder stellen Instrumente der Familienpolitik dar und fallen nicht unter die Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 lit. e AuG. Die Verwarnung der Beschwerdeführerin, die auf der gegenteiligen Annahme beruhte, ist mithin unbegründet und aufzuheben (E. 4-6).

141 V 272 (8C_742/2014) from 4. Mai 2015
Regeste: Art. 12 Abs. 2 FamZG; Art. 9 FamZV; Zweigniederlassungen. Art. 9 FamZV und Rz. 502 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL), wonach als Zweigniederlassung auch Baustellen mit mindestens zwölfmonatiger Dauer gelten, sind gesetzeskonform (E. 4).

141 V 473 (8C_611/2014) from 6. Juli 2015
Regeste: Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49ter Abs. 3 lit. a und b AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Ausbildungsunterbruch. Lit. a und b von Art. 49ter Abs. 3 AHVV sind nicht kumulativ anwendbar (E. 8).

142 V 442 (8C_54/2016) from 13. Juli 2016
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 3 AHVV; Feststellung des massgebenden Einkommens. Zur Feststellung des Erwerbseinkommens eines sich in Ausbildung befindenden Kindes wird auf das tatsächlich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abgestellt; die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zulässig (E. 5 und 6).

142 V 572 (8C_4/2016) from 22. Dezember 2016
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; Begriff der Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV. Die Gesuchstellerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungszulage für ihren als Hockeyspieler tätigen Sohn. Mit Blick auf den Inhalt des Vertrags (nach der Terminologie des französischen Rechts: contrat d'usage) mit dem Sportklub sowie auf die Liga, in welcher der Klub spielt, ist die Tätigkeit nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren (E. 5.1).

142 V 583 (8C_853/2015) from 29. November 2016
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 19 und Art. 7 Abs. 1 FamZG. Art. 22 Abs. 1 AVIG enthält eine klare Koordinationsregelung zwischen dem AVIG und dem FamZG im Bereich der Kinderzulagen (E. 4.1). Selbst wenn die nach AVIG erstanspruchsberechtigte Person darauf verzichtet, ihr Recht auf Familienzulagen auszuüben, kann sich der andere, nicht erwerbstätige Elternteil nicht subsidiär auf seine Anspruchsberechtigung gestützt auf das FamZG berufen, um in den Genuss von Leistungen zu gelangen. Die Regelung von Art. 22 Abs. 1 AVIG, welche den Erstanspruchsberechtigten bestimmt, kann, wie auch die Reihenfolge nach Art. 7 Abs. 1 FamZG, nicht durch das Verhalten der Anspruchsberechtigten geändert werden (E. 4.2). Offengelassen, ob es sich in einer solchen Konstellation rechtfertigt, ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Kindes und seines gesetzlichen Vertreters zur Geltendmachung der Erstanspruchsberechtigung bei der zuständigen Kasse anzuerkennen (E. 4.3).

143 I 1 (8C_182/2016) from 6. Dezember 2016
Regeste: a Art. 22, Art. 42 Abs. 2, Art. 87, Art. 95 lit. b und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 34 BGerR; Beschwerde gegen Erlasse. Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung (E. 1.1). Mangels kantonalen Verfahrens zur abstrakten Normenkontrolle ist die Beschwerde direkt ans Bundesgericht zulässig (E. 1.2). Internationales Recht muss direkt anwendbar sein, damit es vor Bundesgericht angerufen werden kann (E. 1.3). Begründungserfordernisse (E. 1.4). Überprüfungsbefugnis des Verfassungsrichters im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (E. 2.3).

143 V 305 (9C_292/2017) from 7. September 2017
Regeste: Art. 35 Abs. 1 und 4 IVG; Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG; Art. 49bis, Art. 49ter Abs. 1, Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Art. 82 Abs. 1 IVV; Anspruch auf eine Kinderrente; Drittauszahlung. Bei der Kinderrente handelt es sich um einen von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht losgelösten Anspruch mit eigenen Voraussetzungen (E. 4). Die Kinderrente kann direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden (E. 5).

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