Bundesgesetz
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Art. 27 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die für eine einheitliche Anwendung nötigen Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 Absatz 1 ATSG53 das BSV beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.54 53 SR 830.1 54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019). |
