Bundesgesetz
über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen1
(Familienzulagengesetz, FamZG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).


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Art. 7 Anspruchskonkurrenz

1 Ha­ben meh­re­re Per­so­nen für das glei­che Kind An­spruch auf Fa­mi­li­en­zu­la­gen nach eid­ge­nös­si­schem oder kan­to­na­lem Recht, so steht der An­spruch in nach­ste­hen­der Rei­hen­fol­ge zu:

a.
der er­werbs­tä­ti­gen Per­son;
b.
der Per­son, wel­che die el­ter­li­che Sor­ge hat oder bis zur Mün­dig­keit des Kin­des hat­te;
c.
der Per­son, bei der das Kind über­wie­gend lebt oder bis zu sei­ner Mün­dig­keit leb­te;
d.
der Per­son, auf wel­che die Fa­mi­li­en­zu­la­gen­ord­nung im Wohn­sitz­kan­ton des Kin­des an­wend­bar ist;
e.15
der Per­son mit dem hö­he­ren AHV-pflich­ti­gen Ein­kom­men aus un­selbst­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit;
f.16
der Per­son mit dem hö­he­ren AHV-pflich­ti­gen Ein­kom­men aus selbst­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit.

2 Rich­ten sich die Fa­mi­li­en­zu­la­gen­an­sprü­che der erst- und der zwei­t­an­spruchs­be­rech­tig­ten Per­son nach den Fa­mi­li­en­zu­la­gen­ord­nun­gen von zwei ver­schie­de­nen Kan­to­nen, so hat die zwei­t­an­spruchs­be­rech­tig­te Per­son An­spruch auf den Be­trag, um den der ge­setz­li­che Min­dest­an­satz in ih­rem Kan­ton hö­her ist als im an­de­ren.

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 201139734949; BBl 2009 59916009).

16 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 201139734949; BBl 2009 59916009).

BGE

138 V 392 (8C_903/2011) from 14. August 2012
Regeste: Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZV, gültig bis 31. Dezember 2011; Art. 4 und 22 des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (FZG/FR); Art. 8 und 15 des Abkommens über die Freizügigkeit (FZA); Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA; Art. 73, Art. 1 Bst. a und u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Bst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Ein in der Schweiz wohnhafter portugiesischer Staatsangehöriger, welcher nach einem Berufsunfall eine 20%ige Invalidenrente bezieht, gilt als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, auch wenn er seine Erwerbstätigkeit nicht wieder aufgenommen hat. Er kann in der Schweiz für seine studierende Tochter, die mit ihrer ebenfalls nicht erwerbstätigen Mutter in Portugal lebt, Familienzulagen beanspruchen. Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZV vorgesehene Bedingung, dass nur Familienzulagen, auf welche aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch besteht, exportierbar sind, kann ihm nicht entgegengehalten werden (E. 4).

140 V 227 (8C_223/2013) from 10. April 2014
Regeste: Art. 6 und 7 FamZG; Anspruch auf Familienzulagen; Kumulation. Das Verbot der Kumulation von Familienzulagen bei konkurrierenden Ansprüchen erwerbstätiger Ehepartner findet nur auf gleichartige bundes- oder kantonalrechtliche Zulagen Anwendung. Familienzulagen, die internationale Organisationen in der Schweiz mit Vorrechten und Immunitäten internationalen öffentlichen Rechts ihren Angestellten gewähren, fallen daher nicht unter dieses Verbot (E. 3.3).

140 V 449 (8C_289/2014) from 18. August 2014
Regeste: Art. 3 Abs. 2 FamZG; Ziff. 103 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag 2011 der SBB; Anspruch auf Kinderzulagen. Bei den Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Gesamtarbeitsvertrag der SBB (GAV SBB) handelt es sich nicht um Familienzulagen im Sinne des FamZG, sondern um andere Leistungen (E. 1.1). Der Anspruch auf Kinderzulagen knüpft an das Arbeitsverhältnis bei der SBB an. Ob der Ansatz für ein Kind (Ziff. 103 Abs. 2 lit. a GAV SBB) oder für jedes weitere Kind (Ziff. 103 Abs. 2 lit. b GAV SBB) massgebend ist, richtet sich nach der Anzahl zulagenberechtigter Kinder in der Haushalts- oder Familiengemeinschaft der bezugsberechtigten Person (E. 4.3-4.6).

140 V 485 (8C_250/2014) from 2. Dezember 2014
Regeste: Art. 3 und 7 Abs. 2 FamZG; Art. 11 Abs. 1 FamZV; Anspruch auf Differenzzahlung. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 FamZG ist klar und betrifft nur die Situation von Familien, in welchen zwei Anspruchsberechtigte in verschiedenen Kantonen arbeiten. Es bestehen keine objektiven Gründe für die Annahme, dass der Gesetzeswortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, weshalb diese nicht anzuwenden ist auf Fälle, in denen ein Elternteil in zwei verschiedenen Kantonen arbeitet (E. 4.2).

142 V 577 (8C_438/2016) from 16. November 2016
Regeste: Art. 8 Abs. 1 BV; § 85ter Abs. 2 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007; Familienergänzungsleistungen. § 85ter Abs. 2 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn, wonach auch bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen durch beide Elternteile nur einer Anspruch auf Familienergänzungsleistungen hat, verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV (E. 4 und 5).

142 V 583 (8C_853/2015) from 29. November 2016
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 19 und Art. 7 Abs. 1 FamZG. Art. 22 Abs. 1 AVIG enthält eine klare Koordinationsregelung zwischen dem AVIG und dem FamZG im Bereich der Kinderzulagen (E. 4.1). Selbst wenn die nach AVIG erstanspruchsberechtigte Person darauf verzichtet, ihr Recht auf Familienzulagen auszuüben, kann sich der andere, nicht erwerbstätige Elternteil nicht subsidiär auf seine Anspruchsberechtigung gestützt auf das FamZG berufen, um in den Genuss von Leistungen zu gelangen. Die Regelung von Art. 22 Abs. 1 AVIG, welche den Erstanspruchsberechtigten bestimmt, kann, wie auch die Reihenfolge nach Art. 7 Abs. 1 FamZG, nicht durch das Verhalten der Anspruchsberechtigten geändert werden (E. 4.2). Offengelassen, ob es sich in einer solchen Konstellation rechtfertigt, ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Kindes und seines gesetzlichen Vertreters zur Geltendmachung der Erstanspruchsberechtigung bei der zuständigen Kasse anzuerkennen (E. 4.3).

144 V 35 (8C_464/2017) from 20. Dezember 2017
Regeste: Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 FamZG; Auszahlung der Familienzulagen an Dritte. Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind (oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen. Es kann nicht Sinn der Drittauszahlungsregelung sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern (E. 5.3).

144 V 299 (8C_716/2017) from 20. August 2018
Regeste: Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3).

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