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Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen1 (Familienzulagengesetz, FamZG)
vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2022)
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).
Art. 7Anspruchskonkurrenz
1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
a.
der erwerbstätigen Person;
b.
der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
c.
der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d.
der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
2 Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.