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Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen1 (Familienzulagengesetz, FamZG)
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).
Art. 16Finanzierung
1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.
2 Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.
3 Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.26
4 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.27