Bundesgesetz
über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen1
(Familienzulagengesetz, FamZG)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).


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Art. 2 Begriff und Zweck der Familienzulagen

Fa­mi­li­en­zu­la­gen sind ein­ma­li­ge oder pe­ri­odi­sche Geld­leis­tun­gen, die aus­ge­rich­tet wer­den, um die fi­nan­zi­el­le Be­las­tung durch ein oder meh­re­re Kin­der teil­wei­se aus­zu­glei­chen.

BGE

136 I 297 (8C_133/2010) from 31. August 2010
Regeste: Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7 Abs. 1 FamZV; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV; Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK). Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach keine Familienzulagen ausgerichtet werden für Kinder mit Wohnsitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, hält sich im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 FamZG (E. 4) und verletzt weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (E. 6 und 7) noch Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 KRK (E. 8).

140 V 485 (8C_250/2014) from 2. Dezember 2014
Regeste: Art. 3 und 7 Abs. 2 FamZG; Art. 11 Abs. 1 FamZV; Anspruch auf Differenzzahlung. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 FamZG ist klar und betrifft nur die Situation von Familien, in welchen zwei Anspruchsberechtigte in verschiedenen Kantonen arbeiten. Es bestehen keine objektiven Gründe für die Annahme, dass der Gesetzeswortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, weshalb diese nicht anzuwenden ist auf Fälle, in denen ein Elternteil in zwei verschiedenen Kantonen arbeitet (E. 4.2).

141 II 401 (2C_750/2014) from 27. Oktober 2015
Regeste: Art. 62 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AuG; Bezug von Integrationszulagen und Kinderzulagen für Kleinkinder gestützt auf das Tessiner Gesetz vom 18. Dezember 2008 über die Familienzulagen und Sozialhilfeabhängigkeit. Die vom Tessiner Gesetz über die Familienzulagen vorgesehenen Integrationszulagen und Kinderzulagen für Kleinkinder stellen Instrumente der Familienpolitik dar und fallen nicht unter die Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 lit. e AuG. Die Verwarnung der Beschwerdeführerin, die auf der gegenteiligen Annahme beruhte, ist mithin unbegründet und aufzuheben (E. 4-6).

141 V 473 (8C_611/2014) from 6. Juli 2015
Regeste: Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49ter Abs. 3 lit. a und b AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Ausbildungsunterbruch. Lit. a und b von Art. 49ter Abs. 3 AHVV sind nicht kumulativ anwendbar (E. 8).

142 V 442 (8C_54/2016) from 13. Juli 2016
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 3 AHVV; Feststellung des massgebenden Einkommens. Zur Feststellung des Erwerbseinkommens eines sich in Ausbildung befindenden Kindes wird auf das tatsächlich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abgestellt; die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zulässig (E. 5 und 6).

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