Bundesgesetz
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Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten. 3 Die Artikel 17 und 26 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200962 62 BRB vom 31. Okt. 2007 |